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Zürcher Gericht bestätigt: Uber Fahrer*innen sind Angestellte

Laut mehreren Urteilen des Zürcher Sozialversicherungsgerichts vom 20. Dezember 2021 werden Uber-Fahrer*innen als nicht selbständige Erwerbstätige eingestuft. Diese Urteile stützen den Entscheid eines Genfer Gerichts, das UberEats als Arbeitgeber einstufte.

© trafiko

Die Gewerkschaft syndicom begrüsst diese Urteile sehr, setzt sie sich doch schon lange für die soziale Absicherung und Verbesserungen der Arbeitsbedingungen von Plattform-Angestellten ein. Es ist ein wichtiges Zeichen an die Lohnabhängigen in der Schweiz, dass es auch in der Plattform-Ökonomie Regeln gibt, die die Arbeitnehmenden schützen und die auch von Tech-Giganten respektiert werden müssen.

Uber sowie UberEats drücken sich seit langem davor, Verantwortung für ihre Lohnabhängigen zu übernehmen. Sie verstecken sich hinter dem Argument, dass sie nur Dienste vermitteln und ihre Fahrer*innen Selbständige sind. Damit verdienen sich einige wenige Firmenbesitzer*innen seit Jahren eine goldene Nase und treiben im Gegenzug tausende Arbeitnehmende ins Prekariat. Das Zürcher Sozialversicherungsgericht verpflichtet Uber, Sozialversicherungsabgaben zu bezahlen. Dies ist ein Schritt in die richtige Richtung.

Auch Plattform-Anbieter haben ihre Fahrer*innen anzustellen  

Nachdem bereits unterschiedliche Behörden in der Schweiz die Logik und Praxis von Uber als unrechtmässig taxiert haben, folgt nun ein Entscheid des Zürcher Sozialversicherungsgerichts. Ob Personalverleih oder nicht: Der US-Multi ist ein Arbeitgeber, muss seine Fahrer*innen anstellen, Sozialversicherungsabgaben leisten und sich künftig auch Verhandlungen mit Arbeitnehmerverbänden und Gewerkschaften stellen. Für syndicom-Zentralsekretär David Roth ist klar: «Plattformanbieter*innen müssen nun endlich die Verantwortung als Arbeitgeber übernehmen. Der Gesetzgeber sieht betreffend Plattformarbeit keinen Handlungsbedarf und verweist auf den in der Schweiz bewährten sozialpartnerschaftlichen Weg. Als Arbeitgeber stehen auch Uber und Co. in der Pflicht, sich mit den Arbeitsbedingungen ihrer Angestellten auseinanderzusetzen und sich bei den Verhandlungen zu Gesamtarbeitsverträgen mit den Arbeitnehmerverbänden und Gewerkschaften an einen Tisch zu setzen.»

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